Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)


Entwurf vom 01.11.2023

Anmerkungen

  • Gesundheitsdatennutzungsgesetz stellt Bezug zum Forschungsportal Gesundheit (FDPG) her
  • Stellt klar, dass der Broad Consent durch die Leistungserbringer im universitären Bereich angewendet werden muss hiervon sind auch GenDG Datenerhebung betroffen
  • Absatz 10a führt Genomrechenzentren ein und erklärt das universitäre Einrichtung solche gründen dürfen
    •  >> Zitat "Genomdaten werden ausschließlich in Genomrechenzentren gespeichert und verarbeitet" dies würde für Magdeburg bedeuten, wenn wir nicht offiziell ein Genomrechenzentrum etablieren, dürfen wir keine Gendaten für Forschungszwecke lagern

  • Gesundheitsdatennutzungsgesetz  klinischer Datenknoten
  • Absatz 10b normiert die Einrichtung klinischer Datenknoten bei den Leistungserbringern oder Netzwerken von Leistungserbringern. Klinische Datenknoten sind Schnittstellen über die pseudonymisierte klinische Datensätze und Daten der Einwilligung zur Verfügung gestellt werden. Klinische Datenknoten bedienen sich dabei der von den Leistungserbringern betriebenen Speicher. Über diese Schnittstellen können Daten anlassbezogen nur zu Genomrechenzentren oder zugelassenen Datendiensten auf einem sicheren Transportweg übermittelt werden. Die Aufgaben der klinischen Datenknoten können auch durch dezentrale klinische Datenknoten, wie z. B. die Datenintegrationszentren der Medizininformatik-Initiative / Netzwerk Universitätsmedizin übernommen werden. Nach Zulassung durch den Plattformträger werden die klinischen Datenknoten betrieben, um die abzuliefernden Daten in einem Indikationsbereich entgegen zu nehmen und weiterzugeben. Die an die klinischen Datenknoten zu übermittelnden Daten der Einwilligung enthalten unter anderem Informationen darüber, ob und wenn ja in welche Datenverarbeitungsschritte der einzelne Versicherte eingewilligt hat. Dies bezieht sich auf die Einwilligung in den Behandlungsvertrag nach § 630d Bürgerliches Gesetzbuch, in die Genomsequenzierung nach § 8 GenDG sowie die Datennutzung nach Absatz 6 Satz 2.